Schmeckt mir!
Bezeichnet man einen Wein als ‚trocken‘, trifft man eine Aussage über den Zuckergehalt im Wein. Der in den Trauben enthaltene Zucker wird bei der alkoholischen Gärung in Alkohol umgewandelt. Dabei wird aber nie der ganze Zucker verstoffwechselt. Verbleiben höchsten 4 g/l Restzucker im Wein, gilt er als ‚trocken‘. Tatsächlich wird der Eindruck von Süße aber durch eine ausgeprägte Säure im Wein reduziert. Daher sieht das Deutsche Weingesetzt eine weitere Regelung vor, die besagt, dass ein ‚trockener‘ Wein bis zu 9 g/l Restzucker enthalten darf, wenn der Wein höchstens 2 g/l mehr Zucker als Säure aufweist. Hier haben wir für Sie unsere trockenen Weißweine aufgelistet.
Bezeichnet man einen Wein als ‚feinherb‘, trifft man eine Aussage über den Zuckergehalt im Wein. Der in den Trauben enthaltene Zucker wird bei der alkoholischen Gärung in Alkohol umgewandelt. Dabei wird aber nie der ganze Zucker verstoffwechselt. Verbleiben bis zu 12 g/l Restzucker im Wein, gilt er als ‚halbtrocken‘. Tatsächlich wird der Eindruck von Süße aber durch eine ausgeprägte Säure im Wein reduziert. Daher sieht das Deutsche Weingesetzt eine weitere Regelung vor, die besagt, dass ein ‚halbtrockener‘ Wein bis zu 18 g/l Restzucker enthalten darf, wenn der Wein höchstens 10 g/l mehr Zucker als Säure aufweist. Die Bezeichnung ‚feinherb‘ ist weinrechtlich nicht reglementiert, erfreut sich aber großer Beliebtheit. Bei unseren Weinen wird die Bezeichnung ‚feinherb‘ geschmacklich synonym zu der weinrechtlichen Bezeichnung ‚halbtrocken‘ verwendet und schließt darüber hinaus einen Bereich bis zur Obergrenze von 25 g/l Restzucker ein.
Bezeichnet man einen Wein als ‚fruchtsüß‘, trifft man eine Aussage über den Zuckergehalt im Wein. Der in den Trauben enthaltene Zucker wird bei der alkoholischen Gärung in Alkohol umgewandelt. Dabei wird aber nie der ganze Zucker verstoffwechselt. Nach dem Deutschen Weingesetzt weisen ‚liebliche‘ Weine einen Restzuckergehalt auf, der die für ‚halbtrocken‘ festgelegten Werte übersteigt, aber höchstens 45 g/l erreicht. Die Bezeichnung ‚fruchtsüß‘ ist weinrechtlich nicht reglementiert. Wir verwenden Sie für Weine, deren Restzuckergehalt über 25 g/l liegt, den Wert von 45 g/l jedoch nicht überschreiten.
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